Tod des Mieters: Was Erben & Vermieter wissen sollten
Der Tod eines Mieters stellt Angehörige nicht nur vor emotionale Herausforderungen, auch rechtliche Verpflichtungen gehören während dieser schwierigen Zeit gemeistert. Verträge müssen abgeändert oder aufgelöst werden. Die Besitztümer des Verstorbenen gehören geräumt.
In diesem Ratgeber wollen wir über die rechtlichen Pflichten der Erben und Vermieter aufklären, um einen reibungslosen Ablauf der Wohnungsauflösung des Verstorbenen zu ermöglichen. Brauchen Sie auch Räumungsexperten, die anpacken können, dann kontaktieren Sie uns noch heute. Gerne stehen wir Ihnen auch bei kurzfristigen Terminen tatkräftig und diskret zur Seite.
Mieter verstoben: Die rechtlichen Pflichten der Erben & Vermieter
Wann muss der Vermieter über den Tod des Mieters informiert werden?
Im Todesfall eines Mieters sollte der Vermieter so bald wie möglich schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Für bereits eingetragene Mitmieter, die das Mietverhältnis fortführen wollen, hat dies keine weiteren Konsequenzen und somit sind für sie auch schon alle rechtlichen Pflichten in Bezug auf das Mietobjekt erledigt.
Möchten nicht eingetragene Mitbewohner, Eintrittsberechtigte oder Erben den Mietvertrag übernehmen oder kündigen, so ist dies 14 Tage nach dem Tod des Mieters dem Vermieter zu melden. Der Vermieter hat in solch einem Fall das Recht, die Sterbeurkunde als Nachweis für den Todesfall zu verlangen.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht über den Tod eines Mieters informiert wird?
Da einige Personengruppen nach 14 Tagen automatisch in den Mietvertrag aufgenommen werden, wird oftmals auf die formelle Mitteilung des Todesfalls verzichtet oder vergessen. Wird der Vermieter über den Tod eines Mieters nicht in Kenntnis gesetzt, gilt dies als Vertragsverletzung und kann als Kündigungsgrund für etwaige Nachmieter gesehen werden.
Was passiert mit dem Mietvertrag des Verstorbenen?
Im Sterbefall des Mieters wird der Mietvertrag nicht automatisch aufgelöst. Auch nicht, wenn dieser alleinige Mieter war. Fällt das Mietverhältnis teilweise oder gänzlich unter das Mietrechtgesetz (MRG), haben Eintrittsberechtigte bei dringendem Wohnbedürfnis das Recht, den Mietvertrag zu übernehmen. Eintrittsberechtigte sind Personen, die zum Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt des verstorbenen Mieters gewohnt haben. Dazu zählen:
- Verwandte gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern)
- Ehepartner
- Wahlkinder
- Geschwister
- Lebensgefährten, die mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben
Sofern Eintrittsberechtigte dem binnen 14 Tagen nicht widersprechen, treten diese automatisch in den Mietvertrag ein. Möchten Eintrittsberechtigte den bestehenden Mietvertrag nicht übernehmen, gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf die Erben über. Auch dann, wenn der Erbe gleichzeitig eintrittsberechtigt ist.
Fällt der Mietvertrag nicht in das MRG geht das Mietverhältnis automatisch auf den Erben über ohne Rücksicht auf gesetzlich definierte Eintrittsberechtigte.
Mietübernahme durch Mitbewohner
Auch für Mitbewohner, die nicht als Lebensgefährte gelten und in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum verstobenen Mieter stehen, kann ein Anspruch auf Mietübernahme bestehen. Kann nachgewiesen werden, dass man bereits mehrere Jahre im besagten Mietobjekt gelebt hat, stehen die Chancen für eine fließende Mietübernahme besonders gut. In solch einem Fall ist jedoch ggfls. immer eine Rechtsberatung anzuraten. Vor allem mit dem gesetzlichen Erben sollte das Mietverhältnis rechtzeitig geklärt werden.
Tipp für Vermieter: Prüfen, wer Eintrittsberechtigter ist
Gehen Sie bei einem Sterbefall eines Mieters immer auf Nummer sicher und überprüfen Sie rechtzeitig, wer laut Mietvertrag eintrittsberechtigt oder Erbe ist. Als Vermieter haben Sie das Recht, diese Informationen beim zuständigen Verlassenschaftsgericht einzusehen.
Tod des Hauptmieters: Das Kündigungsrecht der Erben & Eintrittsberechtigten
Möchten Erben oder Eintrittsberechtigte nicht in den Mietvertrag einsteigen, müsse sie den Vermieter (bzw. die Hausverwaltung) innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod des Mieters darüber schriftlich informieren.
Nach Ablauf der 14-tägigen Frist werden Eintrittsberechtigte oder Erben automatisch zum neuen Mieter. Das heißt, sämtliche Kosten müssen von diesen Personen beglichen werden. Für eine ordentliche Kündigung sind nun die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Dabei muss zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen unterschieden werden. Auch ob diese unter das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) fallen oder nicht, bestimmen die Kündigungsrechte des Mieters.
Ein unbefristetes Mietverhältnis kann auch von Neumietern jederzeit schriftlich aufgelöst werden.
Bei befristeten Mietverträgen unter dem MRG ist eine Kündigung erst wieder nach einem Jahr möglich. Dabei muss zudem eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Unterliegt das Mietobjekt nicht dem MRG können sowohl Mieter als auch Vermieter den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen und ohne Angabe von Gründen auflösen.
Mieter verstorben: Das Kündigungsrecht des Vermieters
Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann der Vermieter den Vertrag der rechtlichen Nachmieter nicht ohne Weiteres ablehnen bzw. nachträglich kündigen. Unter den rechtlichen Nachmietern fallen die oben genannten Eintrittsberechtigten sowie die Erben. Diese genießen als neue Mieter einen Kündigungsschutz. Für eine Vertragsauflösung vonseiten des Vermieters muss daher ein triftiger Grund bestehen. Ohne Einwilligung des Mieters ist die Aufkündigung zudem nur gerichtlich möglich.
Wichtig: Wird der Vermieter nicht zeitnah über den Tod des Mieters informiert, kann dies bereits ein Kündigungsgrund sein.
Bei einem befristeten Mietvertrag hat der Vermieter kein Recht auf eine ordentliche Kündigung. Der Mietvertrag kann somit erst nach Ablauf der vereinbarten Mindestbefristung aufgelöst werden.
Darf der Mietzins nach dem Tod des Mieters erhöht werden?
Ob die Miete nach dem Tod des Hauptmieters erhöht werden darf, hängt vom Nachfolger ab. Treten folgende Personen in den Mietvertrag ein, so muss der Mietzins unverändert bleiben:
- Ehepartner
- Lebensgefährte, der/die nachweislich mindestens drei Jahre in besagter Wohnung gewohnt hat
- Minderjährige Kinder des Verstorbenen
Für andere Personen, auch Eltern, Geschwister und nicht eingetragene Mitbewohner des verstorbenen Mieters, darf der Mietzins erhöht werden. Allerdings darf die Erhöhung höchstens 3,60 Euro pro Quadratmeter der Nutzfläche betragen.
Sobald minderjährige Nachmieter volljährig geworden sind, darf der Vermieter auch in diesem Fall die Miete erhöhen.
Wer ist im Todesfall für die Haushaltsauflösung verantwortlich?
Möchten weder Eintrittsberechtigte noch Erben die Wohnung des Verstobenen übernehmen, sind laut Gesetz die Erben für die Wohnungsauflösung des Verstorbenen verantwortlich. Neben der besenreinen Räumung des Haushalts bedeutet dies vor allem die Auflösung oder Änderung sämtlicher Vertragsverhältnisse des Verstobenen.
Verstorbener Mieter hat keine Erben: Wer muss die Wohnung räumen?
Hat ein verstorbener Mieter keine anerkannten Erben, so wird vom Verlassenschaftsgericht ein Kurator bestellt. Dieser kümmert sich neben der Mietvertragsauflösung auch um die Räumung der Immobilie. Für die Finanzierung eines professionellen Räumungsdienstes wird das Restvermögen des Verstorbenen verwendet. Stehen dem Verlassenschaftsgericht aus dem Restvermögen nicht ausreichend Kapital für die Haushaltsauflösung zur Verfügung, ist die Räumung vom Vermieter zu entrichten.
Tod des Mieters: Wir helfen bei Verlassenschaften
Sind Sie Vermieter und müssen eine Wohnung für eine erneute Vermietung schnell leer bekommen? Oder sind Sie Erbe eines verstorbenen Mieters und müssen die Wohnung bei Vertragsauflösung besenrein übergeben? Vielleicht ein Angehöriger, der einfach nur die Sachen des verstobenen Mitbewohners geräumt haben möchte? Dann sind Sie bei uns richtig. Mit einem professionellen Räumungsdienst für Wien und Niederösterreich profitieren Sie von unseren All-inclusive Leistungen und sparen sich bei der Entrümpelung von Verlassenschaften Zeit und Nerven.
Seit über 20 Jahren packen wir bereits tatkräftig bei Haushaltsauflösungen im Todesfall mit an. Dabei unterstützen wir sowohl Angehörige, aber auch Verwalter einer Verlassenschaft ohne Erben. Gerne beantworten wir all Ihre Fragen zum Räumungsablauf und sorgen für eine schnelle Entrümpelung der Immobilie. Unseren Räumungsservice bieten wir übrigens nicht nur für Wohnobjekte an, sondern auch für Gewerbeimmobilien in Wien und Niederösterreich. Wir unterstützen Sie professionell bei jeglicher Art von Verlassenschaftsräumung.
Ablauf einer Verlassenschaftsräumung mit Wertanrechnung
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns via Kontaktformular für eine kostenlose und komplett unverbindliche Besichtigung der zu räumenden Wohnung. Im Zuge des Besichtigungstermins wollen wir mit Ihnen den Auftragsaufwand klären. Im Idealfall überlegen Sie sich bereits vorab, was mit sämtlichen Haushaltsgegenständen und dem Mobiliar geschehen soll. So können wir am besten beurteilen,
- wie lange die Räumung dauern wird,
- wie viele Handwerker und Möbelpacker gebraucht werden,
- was weggebracht werden muss und ob ein Container für Sperrmüll notwendig ist,
- sowie wie viele Wertgegenstände angekauft werden können.
Nach der Erstbesichtigung und Ablaufbesprechung erhalten Sie von uns einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Erst, wenn Sie diesem zustimmen, gilt der Auftrag als besiegelt und unsere Dienstleistung als zu vergüten.
Ihr Vorteil: Keine bösen Überraschungen durch nachträgliche Preiserhöhung.
Dank der jahrelangen Erfahrung unseres Expertenteams erfolgt jegliche Räumung einer Verlassenschaft blitzschnell und ohne Umwege. Holen Sie sich noch heute Ihren unverbindlichen Besichtigungstermin!
Der verstorbene Mieter hat gut erhaltene Möbel und Wertgegenstände hinterlassen? Auf Wunsch kaufen wir diese an und ziehen den Ankaufswert einfach von den Räumungskosten ab.