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Wenn eine Person stirbt, wird in Österreich das sogenannte Verlassenschaftsverfahren eröffnet. Im Zuge dessen wird mit der sogenannten Einantwortung das gesamte – sowohl das aktive als auch das passive – Vermögen des Verstorbenen an die rechtmäßigen Erben übergeben. Um die Höhe der Erbmasse zu beziffern, muss erst der Nachlasswert ermittelt werden.

Was ist der Nachlasswert?

Der Nachlasswert beschreibt den Wert des Nachlasses eines Verstorbenen nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Zur Ermittlung wird in einem Nachlassverzeichnis eine Auflistung aller Vermögenswerte erstellt. Ausgehend vom berechneten Wert wird dann beispielsweise der Erbpflichtteil berechnet und die Höhe der Erbschaftssteuer bestimmt.

Entscheidend für die Ermittlung des Nachlasswertes ist das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls, dieses wird zudem im Laufe der Nachlassregelung aktualisiert. So werden die Kosten für einen Nachlassverwalter oder Gerichtskosten abgezogen.

Wer ermittelt den Nachlasswert?

Grundsätzlich ist der Erbe verpflichtet, die Bestandssachen der Erbschaft im Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Es besteht eine Auskunftspflicht gegenüber möglichen Miterben. Bei der Beantragung eines Erbscheins wird das Nachlassverzeichnis zudem vom Nachlassgericht angefordert.

Dies bedeutet: Den Nachlasswert ermitteln die Erben und das Nachlassgericht gemeinsam. Der Erbe listet alle Vermögensgegenstände und -werte auf, das Nachlassgericht ermittelt auf Grundlage des Verzeichnisses den tatsächlichen Wert des Nachlasses.

Außerdem kann so einfach festgestellt werden, ob die positiven Vermögenswerte gegenüber den Verbindlichkeiten überwiegen. Sollte der Nachlass vorwiegend aus Schulden bestehen, könnten die Hinterbliebenen das Erbe auch ausschlagen. Bei Erbantritt würden sie nicht nur die Vermögenswerte übernehmen, sondern auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften.

Zweck Nachlassverzeichniss

Wofür wird der Nachlasswert benötigt?

Grundsätzlich ist der Nachlasswert sofort nach dem Tod des Erblassers zu ermitteln, da dieser für bestimmte nachfolgende Abläufe benötigt wird.

  • Erbschein
    Der Erbschein wird vom Erben beantragt und dient dazu, dass dieser seine Erbenstellung auch rechtlich nachweisen kann. Benötigt wird er beispielsweise als Nachweis bei Banken, Versicherungen oder Magistraten. Die Kosten für den Erbschein setzen sich aus jenen für die eidesstattliche Versicherung der Angaben und die Ausstellung des Erbscheines zusammen. Die tatsächliche Höhe der Kosten ist vom Vermögenswert des Nachlasses abhängig.
  • Erbaufteilung
    Auch wenn es mehr als nur einen Erben gibt und somit per Gesetz eine Erbgemeinschaft entsteht, muss zur genauen Anteilsberechnung für jeden Erben erst der Gesamtwert des Nachlasses ermittelt werden. Dieser beziffert das Vermögen, welches anteilsmäßig unter den Miterben aufgeteilt wird.
  • Erbschaftssteuer
    Der Nachlasswert dient auch zur Berechnung der Erbschaftssteuer. Neben dem tatsächlichen Steuersatz und dem Steuerfreibetrag entscheidet der Nachlasswert über die Höhe der Erbschaftssteuer. Je höher der Nachlasswert, desto höher auch die Erbschaftssteuer.

Nachlasswert ermitteln: Wie kann man den Nachlasswert berechnen?

Um den Nachlasswert zu berechnen, muss man erst alle Vermögenswerte des Erblassers auflisten. Als Stichtag für die Bewertung der Vermögensgegenstände gilt hier der Todestag des Erblassers. Dazu gibt es einen eigenen Wertermittlungsbogen, welcher bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses helfen soll.

Nicht nur die Auflistung der Vermögenswerte, auch die tatsächliche Wertermittlung kann sehr schwierig und aufwendig sein. Hilfe bekommen die Erben vom Steuerberater, Banken und Versicherungen des Erblassers. So können zumindest dokumentierte Vermögenswerte wie Fonds, Wertpapiere und Bankguthaben genau beziffert werden.

Bei Vermögensgegenständen wie Schmuck oder Antiquitäten sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Die abschließende Auflistung der Vermögenswerte wird dann über das Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht.

Nachlasswert ermitteln

Was zählt zum Nachlasswert und was nicht?

Der beschriebene Ablauf zeigt den Prozess der Wertermittlung des Erbes, dennoch stellt sich oft die Frage, welche Vermögenswerte zum Nachlasswert hinzugezählt werden und welche nicht. Grundsätzlich lässt sich der Nachlass in einen Aktiv- und einen  Passivnachlass unterteilen.

Der Aktivnachlass beinhaltet alle positiven Vermögenswerte des Verstorbenen wie

  • Immobilien
  • Bankguthaben
  • persönliche Gegenstände

Der Passivnachlass setzt sich aus den

  • Schulden und
  • Verbindlichkeiten

des Verstorbenen zusammen. Beide Teile sind notwendig, um den tatsächlichen Nachlasswert ermitteln zu können. Werden einzelne Vermögenswerte nicht angegeben, kann das Nachlassgericht den Nachlasswert nicht genau bestimmen und so die Aufteilung an die Erben nicht vollenden.

Aktivnachlass

Ist der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, zählen Grundstücke, Immobilien und Eigentumswohnungen. Stehen bei Ehepartnern beide im Grundbuch, so zählt nur die Hälfte des Wertes zum aktiven Nachlasswert.

Bei einem Bankkonto wird der Saldo am Tage des Erbfalls herangezogen, der tatsächliche Wert sollte bei der jeweils zuständigen Bank angefragt werden. Auch über den Wert eines Bausparvertrages kann die Bank Auskunft geben.

Bargeld fließt ebenfalls in den Nachlasswert. Bei Fremdwährungen ist der Wechselkurs am Tag des Erbfalls heranzuziehen. Ebenso ist mit Gold zu verfahren. Ausschlaggebend für die Wertermittlung ist der Goldpreis zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers.

Schmuck und Antiquitäten sollten bestenfalls von einem Sachverständigen bewertet werden. Sind Belege oder Kaufpapiere vorhanden, ist der Wertverlust zu berechnen, um den tatsächlichen Marktwert in den Nachlasswert einfließen zu lassen.

Bei Aktien und Wertpapieren ist dementsprechend der Kurs zum Zeitpunkt des Erbfalls heranzuziehen.

Eine Lebensversicherung zählt nur dann zum Nachlass, wenn darin nicht explizit ein Begünstigter festgelegt wurde. Wurde eine Lebensversicherung beispielsweise zugunsten der Ehefrau abgeschlossen, erhält sie im Erbfall die vereinbarte Summe unabhängig von der Erbfolge.

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Passivnachlass

Schulden fließen gleichermaßen wie aktives Vermögen in den Nachlass. War der Erblasser verheiratet und lasten die Schulden zu gleichen Teilen auf den Eheleuten, fließen die Schulden nur anteilig in den Nachlass. Auch Steuerschulden können Teil der Erbmasse sein.

Dahrlehensverbindlichkeiten und Zinsen werden wertmäßig vom Nachlass abgezogen. Zinsen kommen hinzu – allerdings nur bis zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Ebenso können Hypotheken vom Nachlass abgezogen werden. Die Höhe der Hypothek kann beim Grundbuchamt hinterfragt werden.

Auch die Wertermittlungskosten im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wie beispielsweise Sachverständigerkosten oder Gebühren für Auskünfte fallen unter den Passivnachlass. Auch die Kosten für die Nachlassverwaltung sind vom Vermögen abzuziehen.

Zuletzt gehören auch die Beerdigungskosten zum passiven Vermögen des Verstorbenen. Dazu zählen die Kosten für Grab und Grabstein, die Kosten für die fortlaufende Grabpflege können nicht abgezogen werden.

Aktivnachlass und Passivnachlass

Ebenso gehören folgende Wertgegenstände nicht zur Erbmasse:

  • Kosten für den Erbschein
  • Kosten für die Eröffnung des Testaments
  • Kosten der Erbauseinandersetzung
  • Erbschaftssteuern
  • Pflichtteilsansprüche
  • Gebühren für die Testamentsvollstreckung

Allgemeines zur Berechnung des Nachlasswertes

Grundsätzlich lässt sich der Nachlasswert berechnen, indem der Passivnachlass vom Aktivnachlass abgezogen wird. Das Ergebnis ist der sogenannte Nettowert des Nachlasses. Auf dessen Grundlage werden weiterführende Berechnungen für die Pflichtteilansprüche und die Gebühren für Erbschein und notarielle Beglaubigungen gemacht.

Wertermittlungsbogen für den Nachlasswert

Es gibt 2 Möglichkeiten, wie die Vermögenswerte aufgelistet werden können, damit nachfolgend der Nachlasswert ermittelt und berechnet werden kann. Entweder wird ein Formular ausgefüllt, welches sämtliche Werte erfasst oder es wird ein Nachlassverzeichnis angelegt.

Wertermittlungsbogen
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