Direkt zum Inhalt wechseln
Telefon Icon Whatsapp Icon

Wenn eine Person stirbt, kommt es in Österreich zu einem sogenannten Verlassenschaftsverfahren. Dieses stellt Angehörige – in einer ohnehin schwierigen Zeit – vor wichtige rechtliche Entscheidungen. Was es dabei zu beachten gilt und wie ein Verlassenschaftsverfahren im Detail abläuft, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?

Bei einem Verlassenschaftsverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren im Rahmen des österreichischen Erbrechts. Dieses dient zur Feststellung des Vermögenstandes der Verlassenschaft sowie der Übereignung an die Erben.

Im Zuge dessen stellt sich zunächst die Frage, was eine Verlassenschaft im rechtlichen Sinn überhaupt ist. Wir klären auf.

Was ist eine Verlassenschaft?

Eine Verlassenschaft bzw. ein Nachlass umfasst sämtliche Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person, welche im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen. Als „Verlassenschaft als juristische Person“ oder „Ruhender Nachlass“ wird das Vermögen einer verstorbenen Person ab dem Zeitpunkt deren Todes bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bezeichnet.

Während bestimmte Rechte (z. B. Geld- oder Haftstrafen, Führerschein, Wahlrecht) nach dem Tod einer Person für immer erlöschen, gehen andere Rechte auf die Erben über. Wer Erbe wird, tritt damit an die Stelle des Erblassers und übernimmt dessen Rechte und Pflichten aus der Verlassenschaft.

Vererblich im Rahmen einer Verlassenschaft sind:

Zu einer Verlassenschaft gehören neben privatrechtlichen Vermögensrechten wie Immobilien, Unternehmen oder Bankguthaben auch Ansprüche aus Lebens- und Unfallversicherungen, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, Pensionsansprüchen und Gesellschaftsrechten auch Erbrechte sowie Schulden und Verbindlichkeiten.

Bestandteile einer Verlassenschaft

Allgemeines zum Verlassenschaftsverfahren

Das Verlassenschaftsverfahren wird in Österreich nach jedem Todesfall automatisch vom zuständigen Bezirksgericht eingeleitet. Zuständig ist immer jenes Bezirksgericht, in welchem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Das zuständige Bezirksgericht wird deshalb auch als Verlassenschaftsgericht bezeichnet.

Stirbt eine Person, stellt das Standesamt zunächst eine Sterbeurkunde aus. Eine Ausfertigung dieser Urkunde wird anschließend an das zuständige Bezirksgericht gesendet. Im nächsten Schritt übermittelt das Bezirksgericht eine Sterbemitteilung an den zuständigen Notar. Dieser wird auch als Gerichtskommissär bezeichnet und wird nach einem vorab definierten Verteilungsschlüssel ermittelt.

Der zuständige Notar für ein Verlassenschaftsverfahren wird also automatisch durch das Gericht bestimmt und kann somit nicht frei gewählt werden. Allerdings können die Angehörigen den zugeteilten Notar bei Befangenheit oder anderen zwingenden Gründen ablehnen.

Wozu wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt?

Der Gesetzgeber begründet die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahren aus den folgenden Gründen:

  • Übergabe der Verlassenschaft an die rechtmäßigen Erben unter gerichtlicher Aufsicht
  • Sicherung der Rechte beteiligter Minderjähriger (Kinder)
  • Überwachung der Erfüllung des letzten Willens des Verstorbenen

Der Gerichtskommissär muss die beteiligten Personen folglich objektiv bei der Abwicklung des Verfahrens unterstützen und diese umfassend über Rechte sowie Pflichten aufklären.

Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?

Um ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten, müssen Hinterbliebene nicht selbst tätig werden. Das Verfahren wird automatisch in die Wege geleitet.

Verlassenschaftsverfahren zuständige Stellen

Die Todesfallaufnahme

Die Todesfallaufnahme dient dazu, alle für die spätere Verlassenschaftsabhandlung notwendigen Umstände formell zu erheben. Wie wird dabei vorgegangen?

Nachdem der Notar die Sterbemittelung erhalten hat, ermittelt dieser, wer die Hinterbliebenen des Verstorbenen sind. Auskunft darüber erhält er in der Regel vom Bestattungsunternehmen, an der Sterbeadresse oder durch Nachfrage bei der Gemeinde.

Anschließend wird eine Einladung zur Todesfallaufnahme verschickt. Diese Einladung erhalten jene Personen, die über die persönlichen sowie vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen Auskunft geben können. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sämtliche erbberechtigten Personen bei dem Termin erscheinen. Häufig ist es sogar so, dass erst im Rahmen der Todesfallsaufnahme ersichtlich wird, wer ein rechtliches Interesse an einer Beiziehung bei Verlassenschaftsverhandlungen hat.

Beim anschließenden Termin zwischen Notar und Angehörigen werden alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten anhand eines Fragenkatalogs ermittelt und dokumentiert. Auf Grundlage dessen wird geklärt, welche weiteren Maßnahmen für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens notwendig sind.

Unter anderem folgende Unterlagen sollten zur Todesfallsaufnahme mitgebracht werden:

  • Liste der nächsten Angehörigen (mit Namen, Anschriften, Geburtsdaten usw.)
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • Heiratsurkunde
  • Testament
  • Angaben zu Lohn oder Pension
  • Angaben zu Bankguthaben
  • Todesfallkosten

Eine vollständige Auflistung über die mitzubringenden Unterlagen kann der Einladung zur Todesfallaufnahme entnommen werden oder ist in unserer Checkliste zu finden.

Checkliste: Todesfallaufnahme
Jetzt downloaden

Was passiert bei der Todesfallaufnahme als nächstes?

In der Folge wird im Rahmen der Todesfallsaufnahme die weitere Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens geplant. Im Zuge dessen stellt der Notar eine elektronische Anfrage beim zentralen Testamentsregister bzw. beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, ob etwaige letztwilligen Verfügungen (z. B. ein Testament) vorliegen. Sofern das der Fall ist und ein Testament vorhanden ist, wird der verwahrende Notar oder Rechtsanwalt automatisch informiert. Dieser übermittelt das Testament anschließend an den Notar. Zudem müssen sämtliche Personen, die im Besitz einer die Verlassenschaft betreffenden Urkunde (letztwillige Verfügung) sind, diese an den Notar übergeben.

Generell hat der Notar während der Todesfallsaufnahme die Aufgabe, sich einen vollständigen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu verschaffen und entsprechende Auskünfte darüber einzuholen. Bei Bedarf ist der Notar auch dazu befugt, Auskünfte über Bankguthaben, Sparbücher, Wertpapierdepots usw. bei den jeweiligen Stellen einzuholen.

Verlassenschaftsverfahren ohne Abhandlung

Wenn keine Vermögenswerte vorliegen (Aktiva der Verlassenschaft liegen unter 5.000 €) bzw. keine weiteren Verfügungen notwendig sind, ist das Verlassenschaftsverfahren bereits in diesem Stadium beendigt.

Sonderfall: Verlassenschaft liegt unter dem Wert der Begräbniskosten

Wird während im Rahmen der Todesfallaufnahme festgestellt, dass der Wert einer Verlassenschaft die Verbindlichkeiten – und speziell die Kosten für das Begräbnis – nicht übersteigt, wird das Verfahren ebenfalls per Gerichtsbeschluss für beendet erklärt. Ist das der Fall, wird die vorhandene Verlassenschaft im Regelfall jener Person überlassen, welche die Kosten für das Begräbnis übernimmt. Und zwar unabhängig davon, ob diese betreffende Person erbberechtigt ist.

Wenn die Verlassenschaft stark überschuldet ist, kann es hingegen zu einer sogenannten Verlassenschaftsinsolvenz kommen.

Sie brauchen Hilfe bei einer Verlassenschaftsräumung?
Jetzt anfragen

Das Abhandlungsverfahren

In jenen Fällen, in denen die Verlassenschaft die Verbindlichkeiten übersteigt, findet eine Verlassenschaftsabhandlung im engeren Sinn statt. Zunächst werden hierfür alle Personen ermittelt, die erbberechtigt sind bzw. ein Erbrecht beanspruchen. Anschließend werden diese über ihre weiteren Rechte und Pflichten informiert, um ein eine Verlassenschaft antreten zu können.

Abgabe einer Erbantrittserklärung

Nachdem sämtliche Auskünfte über ein vorhandenes Verlassenschaftsvermögen eingeholt wurden, werden die gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben zu einem weiteren Notariatstermin geladen. Um ein Erbe antreten zu können, muss der jeweilige Erbe auch eine entsprechende Erbantrittserklärung abgeben. Alternativ kann der Erbe die Erbschaft auch ausschlagen (Entschlagung oder Ausschlagung). Wie das Verlassenschaftsverfahren weiter geht, hängt also davon ab, welche Formen von Erbantrittserklärungen vorliegen.

Achtung: Wer ein Erbe antritt, erbt nicht nur das Vermögen (Aktiva) der verstorbenen Person, sondern auch deren Schulden (Passiva)!

Welche Formen der Erbantrittserklärung gibt es?

Neben der Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, wird zwischen einer bedingten oder unbedingten Erbantrittserklärung unterschieden. Auch widerstreitende Erbantrittserklärungen können theoretisch vorliegen. Wo liegen die Unterschiede?

Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung

Der Hauptunterschied zwischen einer bedingten und der unbedingten Erbantrittserklärung liegt in der vom Erben übernommenen Haftung. Wählt ein Erbe die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung, haftet dieser persönlich und mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Verlassenschaft.

Die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung eignet sich insbesondere dann, wenn in einer Verlassenschaft keine oder lediglich geringe Schulden vorhanden sind.

Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung

Wählt die erbberechtigte Person die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung, bedeutet das die Annahme der Erbschaft mit Haftungsvorbehalt. Der Erbe übernimmt zwar auch in diesem Fall die persönliche Haftung, allerdings nur bis zum Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft.

Immer dann, wenn Schulden vorhanden ist oder nicht genau feststeht, wie hoch Schulden tatsächlich sind, ist ein bedingter Erbantritt in der Regel die bessere Lösung. Allerdings sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass wenn die Höhe nicht feststeht, mitunter ein Sachverständiger das Erbe schätzen muss. Das kann nicht nur lange dauern, sondern auch teuer werden.

Im Zweifelsfall sollte deshalb ein Rechtsanwalt oder der Notar um Rat gefragt werden. Potenzielle Erben können sich eine Bedenkzeit von maximal einem Jahr nehmen, ehe sie die Erbantrittserklärung abgeben müssen.

Widersprechende Erbantrittserklärungen

Sofern widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen, wird der Notar zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Gelingt dies nicht, geht die Sache vor Gericht. In einem Zwischenverfahren muss das Gericht anschließend über das Erbrecht der streitenden Parteien entscheiden, ehe das eigentliche Verlassenschaftsverfahren fortgesetzt werden kann.

Erklärung des Einantwortungsbeschlusses

Im Rahmen der Erbantrittserklärung erstellt der Notar ein Protokoll, worin sämtliche Anträge der Erben festgehalten sind. Abhängig von der Form der Erbantrittserklärung wird vom Notar ein Inventar errichtet bzw. mit den erbberechtigten Personen eine Vermögenserklärung erstellt.

Das Verlassenschaftsverfahren wird durch den Einantwortungsbeschluss formal beendet. Dieser Beschluss wir den Erben vom zuständigen Verlassenschaftsgericht zugestellt. Darin wird unter anderem festgehalten, wer zu welcher Quote Erbe ist. Sobald die tatsächlichen Erben und deren Quoten feststehen, ist die Erbschaft den ausgewiesenen Erben einzuantworten.

Durch den Einantwortungsbeschluss erhalten die erbberechtigen Personen schließlich die rechtliche Befugnis über die Verlassenschaft bzw. den Nachlass zu verfügen. Damit ist das Verlassenschaftsverfahren offiziell abgeschlossen.

Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens

Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?

Zunächst fällt das Notarhonorar an. Die Höhe der Honorare von Gerichtskommissären ist dabei gesetzlich geregelt. Für einfache Abhandlungsverfahren, bei denen kein zusätzlicher Gutachter erforderlich ist, kann ungefähr mit folgenden Kosten gerechnet werden:

  • Wert der Erbschaft: 20.000 € -> Notarhonorar: ca. 1.100 €
  • Wert der Erbschaft: 70.000 € -> Notarhonorar: ca. 2.000 €
  • Wert der Erbschaft: 150.000 € -> Notarhonorar: ca. 2.500 €

In vielen Fällen ist zudem ein Gutachter notwendig, der zum Beispiel das Wohnungsinventar bewerten soll. Die Kosten für einen Sachverständigen für Altwaren liegen etwa zwischen 200 und 300 €. Die Honorare von Immobiliensachverständigen oder Wirtschaftsprüfern sind in der Regel deutlich höher anzusetzen und hängen vom Umfang der Verlassenschaft ab.

Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung geerbt, wird die Grunderwerbsteuer fällig. Diese beläuft sich abhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad auf 2-3,5 % des dreifachen Einheitswertes. Die Eintragung ins Grundbuch kostet 1 % des Einheitswertes.

Was passiert nach dem Verlassenschaftsverfahren?

Je nachdem, ob eine Verlassenschaft geräumt werden muss, fallen zusätzlich Kosten für ein Räumungsunternehmen an – sofern die Auflösung des Haushaltes nicht in Eigenregie durchgeführt wird. Die Kosten hängen dabei wiederum von der Größe bzw. vom Umfang der zu räumenden Verlassenschaft ab.

Eine Möglichkeit dabei Kosten zu sparen, ist ein Wertausgleich bzw. eine Wertanrechnung. Bei diesem Verfahren werden Mobiliar, Haushaltsgeräte und Wohnungsinventar, welches ansonsten entsorgt werden würde, durch das Räumungsunternehmen angekauft. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass besagte Gegenstände in gutem Zustand sind und einen entsprechenden Wiederverkaufswert haben.

Ist das der Fall, wird der Wert für die entsprechenden Gegenstände den Kosten für die Verlassenschaftsräumung angerechnet. Das heißt, der Ankaufswert wird vom Preis für die Räumung abgezogen. Auf diese Weise reduzieren sich die Kosten für eine Verlassenschaftsräumung mitunter deutlich.

Wie funktioniert eine Verlassenschaftsräumung mit WertausglEich?

Als erster Schritt wird vom Räumungsunternehmen eine kostenlose Besichtigung vor Ort durchgeführt. Dieser Besichtigungstermin dient einerseits dazu, den genauen Aufwand für die Verlassenschaftsräumung zu ermitteln. Andererseits erfolgt hier auch schon die Bestandsaufnahme für die Wertanrechnung. Jene Einrichtungsgegenstände, Geräte, Inventar wie Geschirr oder Lampen, etwaige Bilder und Kunstgegenstände, die von den Erben nicht übernommen werden, werden in einer Liste festgehalten und deren Wert bestimmt. Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass sich die Gegenstände in einem guten Zustand befinden und damit einen entsprechenden Wiederverkaufswert besitzen.

Anschließend erfolgt die Angebotslegung. Der unverbindliche Kostenvoranschlag enthält alle zu erbringenden Leistungen durch das Räumungsunternehmen sowie die Kosten dafür. Optional ebenfalls enthalten ist der Ankaufswert aus den abzugebenden Einrichtungsgegenständen. Aus den Kosten für die Verlassenschaftsräumung abzüglich des Ankaufswerts ergeben sich die endgültigen Kosten für die Räumung. Der Vorteil einer Verlassenschaftsräumung mit Wertausgleich liegt somit auf der Hand: Deutlich reduzierte Kosten bei gleicher Leistung. In einigen Fällen profitieren Kunden auf diese Weise sogar von einer gänzlichen kostenlosen Räumung.

Wird das Angebot angenommen, erfolgt die Terminvereinbarung. Dir Räumung selbst findet je nach Größe der Verlassenschaft an einem Tag oder binnen mehrerer Tage statt. Auf Wunsch arbeitet das Räumungsunternehmen auch völlig autark. Die Schlüsselübergabe findet dann im Vorfeld statt, sodass die Verlassenschaftsräumung gänzlich ohne Beisein des Kunden über die Bühne geht – eine besonders zeit- und nervenschonende Art. In allen Fällen erfolgt nach der erfolgten Räumung die besenreine Übergabe des Verlassenschaftsobjekts.

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die einzelnen Schritte einer Verlassenschaftsräumung mit Wertausgleich nochmal.

Verlassenschaftsräumung mit Wertausgleich

Beratung & kostenlose Erstbesichtigung
Unverbindliches Angebot inkl. Fixpreisgarantie
Vereinbarung des persönlichen Wunschtermins
Verlassenschaftsräumung durch erfahrenes Team
Besenreine Übergabe & Abschluss

Über uns – Räumung von Verlassenschaften

Als Wiener Familienunternehmen unterstützen wir unsere Kunden nicht nur bei der Räumung von Verlassenschaften, sondern auch bei der Auflösung von Haushalten, Wohnungen oder Kellern. Dabei setzten wir auf ein eingespieltes Team, das mit viel Herz und Engagement bei der Sache ist.

Zudem übernehmen wir neben Räumungen und Entrümpelungen aller Art auch Umzüge und Übersiedlungen in Wien und Umgebung. Egal, ob Sie mit Kind und Kegel umziehen oder ein Umzug ins Altersheim notwendig ist, wir helfen gerne. Dabei rechnen wir nicht kompliziert nach Stunden ab, sondern arbeiten ausschließlich mit kostengünstigen Pauschalpreisen. So brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen, wenn ein Umzug mal länger dauert. Bei uns bezahlen Sie nur das, was im Vorfeld vereinbart wurde – darauf erhalten Sie unsere Fixpreis-Garantie!

Sie haben noch Fragen? Gerne beraten wir Sie telefonisch und schriftlich. Unsere Mitarbeiter stehen jederzeit für Sie zur Verfügung!

Kontaktieren sie uns!

Name*
Drop files here or
Accepted file types: jpg, jpeg, png, gif, Max. file size: 32 MB.
    Ziehe hier einfach deine Bilder des Projekts hinein oder lade sie mit einem Klick hoch
    Datenschutz*
    This field is for validation purposes and should be left unchanged.
    Cookie Consent mit Real Cookie Banner