Verlassenschaft ohne Notar
Im Fall des Todes einer Person werden deren Eigentum, Rechte und Pflichten zu einer Verlassenschaft. Eine Verlassenschaft darf von den Erben allerdings nie ohne entsprechende Ermächtigung in Besitz genommen werden. Das Erbrecht in Österreich sieht deshalb die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahren vor.
Die Abwicklung eines solchen Verlassenschaftsverfahrens wird in der Regel durch einen vom Gericht zugeteilten Notar bzw. Gerichtskommissär übernommen.
Alternativ kann das Verfahren aber auch von einem sogenannten Erbenmachthaber abgewickelt werden. Der Erbenmachthaber kann ein anderer Notar, ein frei gewählter Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Person sein, auf welche sich die rechtmäßigen Erben einigen und diese mit einer entsprechenden Vollmacht ausstatten.
Welche Voraussetzungen es hierfür gibt bzw. worauf es bei einer Verlassenschaft ohne Notar generell ankommt, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Einleitung der Verlassenschaft ohne Notar
Wenn in Österreich eine Person stirbt, tritt automatisch ein Verfahren zur Verlassenschaft in Kraft. Dieses wird als Verlassenschaftsverfahren bezeichnet. Als Verlassenschaft werden dabei sämtliche Rechten und Pflichten eines Verstorbenen bezeichnet, welche im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die gesetzlich anerkannten Erben übergehen. Zu den vererblichen Rechten und Pflichten gehören zum Beispiel Vermögenswerte wie Immobilien, Autos, Schmuck, Bankguthaben, vertragliche Ansprüche aber auch Verbindlichkeiten wie Geldschulden.
Das Verlassenschaftsverfahren regelt somit die Vermögensangelegenheiten einer verstorbenen Person – immer mit dem Ziel, deren Vermögenswerte mit einem Einantwortungsbeschluss an die rechtmäßigen Erben zu übertragen.
Grundsätzlich erfolgt die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahren automatisch. Im Todesfall verständigt das Standesamt, welches den Tod einer Person erfasst hat, das zuständige Bezirksgericht. Dieses wird auch als Verlassenschaftsgericht bezeichnet. Das Gericht hat anschließend die Aufgabe einen Notar bzw. Gerichtskommissär zu bestellen. Welcher Notar für eine Verlassenschaft zuständig ist, wird durch gesetzliche Vorschriften bzw. anhand eines komplexen Verteilungsschlüssels geregelt.
Ist ein Verlassenschaftsverfahren ohne Notar möglich?
Anders als in Deutschland, wo die Abwicklung des Nachlasses durch die Erben selbst erfolgt, ist in Österreich das Verlassenschaftsgericht bzw. der Gerichtskommissär zuständig.
Ein Verlassenschaftsverfahren kann entweder vom durch das Verlassenschaftsgericht bestellten Notar (= Gerichtskommissär) oder von einem sogenannten Erbenmachthaber (Bevollmächtigter der Erben) durchgeführt werden.
Was ist ein Erbenmachthaber?
In den meisten Fällen handelt es sich bei einem Erbenmachthaber um einen von den rechtmäßigen Erben selbst ausgewählten Notar oder Rechtsanwalt. Der Erbenmachthaber muss jedoch nicht zwingend ein Anwalt oder Notar sein. Auch eine Privatperson kommt hier in Frage. Man kann die Abwicklung sogar selbst vornehmen, sofern man über ausreichende Kenntnisse verfügt.
Sämtliche Erben müssen sich allerdings einstimmig auf einen Erbenmachthaber einigen und diesen mit einer entsprechenden Vertretungsvollmacht ausstatten. Das heißt, der Erbenmachthaber muss sämtliche Parteien eines Verlassenschaftsverfahrens gemeinsam vertreten. Dabei hat der Erbenmachthaber dem zuständigen Verlassensschaftsgericht die Bevollmächtigung durch sämtliche Erben nachzuweisen.
Vertritt der Erbenmachthaber hingegen nur eine beteiligte Partei, wird er als Erbenvertreter bezeichnet. In einem solchen Fall ändert sich nichts an der Zuständigkeit des Gerichtskommissärs zur Abwicklung der Verlassenschaft.
Wann ist ein Verlassenschaftsverfahren ohne Notar möglich?
Beim Verlassenschaftsverfahren kann in der Regel zwischen einem herkömmlichen Verfahren, welches über einen Gerichtskommissär abgewickelt wird, und einer schriftlichen Abhandlungspflege unterschieden werden.
Eine Verlassenschaft ohne Notar ist daher ausschließlich im Rahmen einer schriftlichen Abhandlungspflege möglich. Darunter wird verstanden, dass entweder die Erben selbst schriftlich alle erforderlichen Anträge und Erklärungen einbringen oder ein gewählter Erbenmachthaber die Parteien vertritt. Eine schriftliche Abhandlungspflege ist allerdings nur dann möglich, wenn sämtliche Parteien bzw. rechtmäßigen Erben damit einverstanden sind. Sobald eine Partei nicht zustimmt, ist die schriftliche Abhandlungspflege nicht möglich. Folglich ist wieder der ursprünglich zugeteilte Gerichtskommissär verantwortlich.
In Fall einer schriftlichen Abhandlungspflege führt der Erbenmachthaber das Verlassenschaftsverfahren auf schriftlichem Weg direkt mit dem Gericht durch. Lediglich einige wenige Tätigkeiten wie die Todesfallaufnahme werden vom bestellten Gerichtskommissär vorgenommen. Zu diesem Termin kann jedoch auch schon der gewählte Erbenmachthaber entsandt werden.
Wann ist ein Verlassenschaftsverfahren ohne Notar nicht möglich?
Grundsätzlich besteht bei einer Verlassenschaft keine Vertretungspflicht, sodass Erben dieses im Rahmen einer schriftlichen Abhandlungspflege auch selbst abwickeln oder einen Erbenmachthaber (Bevollmächtigter der Erben) einsetzen können. Dies ist aber nur bis zu einem Wert der Verlassenschaft in er Höhe bis 5.000 € möglich.
Sobald eine Verlassenschaft den Wert von 5.000 € Euro übersteigt, können sich die Erben im Verlassenschaftsverfahren ausschließlich durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dieser kann demnach frei gewählt werden.
Stellt sich erst im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens heraus, dass der Wert einer Verlassenschaft über 5.000 € liegt und ist bereits ein Bevollmächtigter im Einsatz, der weder Notar noch Anwalt ist, muss das Gericht die beteiligten Parteien hierüber schriftlich informieren. In einem solchen Fall müssen die Parteien einen Notar oder Rechtsanwalt als neuen Erbenmachthaber bekannt geben. Tun sie das nicht oder verzichten sie darauf, ist wiederum der bestellte Gerichtskommissär zuständig und leitet das Verlassenschaftsverfahren.
Welche Vorteile hat eine Verlassenschaft ohne Notar?
Ein Verlassenschaftsverfahren ohne Notar kann zum Beispiel den Vorteil haben, dass es schneller abgeschlossen werden kann, wenn ein frei bestimmter Erbenmachthaber die schriftliche Abhandlungspflege abwickelt. Zudem kann ein etwaiges Honorar für die Vertretung vorab frei ausgehandelt werden und somit unter Umständen günstiger ausfallen.
Zudem kann es sein, dass durch den Tod einer nahestehenden Person ein Verlassenschaftsverfahren psychisch so belastend ist, dass es als Vorteil angesehen wird, wenn ein Anwalt des Vertrauens mit dieser Aufgabe beauftragt wird.
Aber Vorsicht: Häufig ist es auch ein Nachteil, wenn juristische Laien die schriftliche Abhandlungspflege durchführen. Denn für Laien kann es mitunter sehr schwierig sein, das Thema Erbrecht juristisch korrekt zu beurteilen.
Über uns – Verlassenschaften, Räumungen & mehr
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